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Die Evangelische Kirche im
Rheinland informiert ![]() Das besondere Kirchgeld ist ein Beitrag zur Steuergerechtigkeit. Es wird von solchen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und zwar dann, wenn der Partner, der in der Kirche ist, kein oder nur ein geringes Einkommen bezieht (gering jedenfalls im Verhältnis zum Familieneinkommen insgesamt). Ausgangspunkt ist dabei das gemeinsame Familieneinkommen beider Ehegatten: Das besondere Kirchgeld richtet sich nach dem "Lebensführungsaufwand", also dem Teil des gemeinsamen Einkommens, das dem kirchenangehörenden Ehepartner rechtlich zusteht, über das er also selbstständig verfügen kann. Wenn beispielsweise ein alleinverdienender Familienvater konfessionslos ist, aber seine Frau und seine Kinder in der evangelischen Kirche sind, zahlte diese Familie bisher keine Kirchensteuer obwohl sie mehrheitlich zur Kirche gehört. Es geht beim besonderen Kirchgeld nicht um eine "Steuer für Ausgetretene", sondern darum, die Mitglieder im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zur Mitfinanzierung der kirchlichen Aufgaben heranzuziehen. Denn die Kirche ist auch eine Solidargemeinschaft. Ein ganz anderer Fall ist es, wenn beide Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen angehören. Dann spricht man von einer "konfessionsverschiedenen Ehe", und es gilt wie bisher unverändert der sogenannte Halbteilungsgrundsatz für die Kirchensteuer jede der beteiligten Kirchen erhält die Hälfte der gemeinsam entrichteten Kirchensteuer. Mit dem ihr anvertrauten Geld begleitet die evangelische Kirche Menschen in allen Lebensphasen. Sie übernimmt soziale Aufgaben. Sie beteiligt sich an der Vermittlung grundlegender Werte, etwa im Kindergarten oder in der Jugendarbeit. Die Kirche übernimmt Dienste in und an der Gesellschaft, auf die der Staat angewiesen ist. Der Staat erkennt den Wert dieser Arbeiten an und gewährt der Kirche das Recht und die Pflicht zur Beschaffung der entsprechenden finanziellen Mittel. Die Kirchensteuer wird auf die Lohn und Einkommensteuer erhoben (neun Prozent). Das besondere Kirchgeld respektiert die Austrittsentscheidung des verdienenden Partners, zieht aber das Kirchenmitglied in einer solchen Ehe zu einem eigenen Beitrag heran. Diese Praxis ist vom Bundesverfassungsgericht als sachgerecht und verfassungskonform bestätigt worden. Das besondere Kirchgeld ist in Stufen gestaffelt je nach Höhe des gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Wenn in einer Ehe das gemeinsam zu versteuernde Einkommen im Jahr unter 60.000 Mark liegt, wird kein besonderes Kirchgeld erhoben. Es beträgt nur rund ein Drittel der Kirchensteuer zwischen 0,24 und 1,2 Prozent des gemeinsam zu versteuernden Einkommens. Das besondere Kirchgeld ist wie die Kirchensteuer insgesamt bei der Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe unbeschränkt abzugsfähig, wodurch sich die Effektivbelastung noch einmal deutlich verringert. Übrigens: Werden die Ehegatten steuerlich getrennt veranlagt, wird kein Kirchgeld erhoben. Die Evangelische Kirche im Rheinland hat das besondere Kirchgeld mit Wirkung vom 01.01.2001 eingeführt. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des besonderen Kirchgelds findet sich in den jeweiligen Kirchensteuergesetzen der Länder. Es wird jährlich und in der Regel erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer berechnet, also nach Ablauf des Steuerjahres. Alle evangelischen Landeskirchen außerhalb NordrheinWestfalens und Bayerns erheben bereits das besondere Kirchgeld, ebenso viele katholische Bistümer.
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