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Anlage 2 - Aufgaben der Kirche, der Gemeinde und des Presbyteriums – aus der Kirchenordnung Auszug aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10.01.2003, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 Die Evangelische Kirche im Rheinland Artikel 1 (1) Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, und in der darin begründeten Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Aufgaben, wacht über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen und überträgt Ämter und Dienste. (2) Sie trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis im Lehren und Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird. (3) Sie stärkt ihre Mitglieder für ein christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen und fördert das Zusammenleben der verschiedenen Gruppierungen. (4) Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur Diakonie, zum missionarischen Dienst, zur Förderung der Kirchenmusik und zur christlichen Erziehung und Bildung. (5) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft der Kirchen. (6) Sie nimmt den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Sie tritt ein für die Beachtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage.
Erster Teil Die Kirchengemeinde Erster Abschnitt Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder Artikel 7 (1) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen Ämter und Dienste einzurichten und dafür Mitarbeitende zu gewinnen, zu qualifizieren und zu stärken. (2) Sie ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räume und Einrichtungen bereitzustellen. (3) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen Kirchengemeinden beizutragen. (4) Die Kirchengemeinde soll eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen. An der Planung sind die Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption soll in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben werden. (5) Die Kirchengemeinde kann die Gestaltung ihrer Dienste und ihre Verwaltung durch Gemeindesatzungen regeln. Vor der Beschlussfassung des Presbyteriums ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Kirchenleitung und ist zu veröffentlichen. Zweiter Abschnitt Die Leitung der Kirchengemeinde Das Presbyterium Artikel 15 (1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1. (2) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen Voraussetzungen. (3) Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Kirchengemeinde. (4) Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht übertragen. (5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung von Abgeordneten in die Kreissynode mit. (6) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.* Artikel 16 Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten: a) Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Artikel 7 Absatz 4); b) Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste; c) Ausstattung der gottesdienstlichen Räume; d) Kollektenzwecke; e) Zulassung zur Konfirmation; f) Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten; g) Pfarrstellenbesetzung; h) Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der Dienst- und Fachaufsicht; i) Feststellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung, Verwaltung des Vermögens; j) Gemeindesatzungen. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar. * Siehe das Gesamtkirchengemeindegesetz (Nr. 22). |
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