Anlage 2 - Aufgaben der Kirche, der Gemeinde und des Presbyteriums – aus der Kirchenordnung

Auszug aus der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10.01.2003, geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004

Die Evangelische Kirche im Rheinland

Artikel 1

(1) Gebunden an Jesus Christus, den Herrn der Kirche, und in der darin begründeten

Freiheit erfüllt die Evangelische Kirche im Rheinland ihre Aufgaben, wacht

über die Lehre, gibt sich ihre Ordnungen und überträgt Ämter und Dienste.

(2) Sie trägt die Verantwortung für die lautere Verkündigung des Wortes Gottes

und für die rechte Verwaltung der Sakramente. Sie sorgt dafür, dass das Evangelium

gemäß dem in den Gemeinden jeweils geltenden Bekenntnis im Lehren und

Lernen, Leben und Dienst bezeugt wird.

(3) Sie stärkt ihre Mitglieder für ein christliches Leben, ermutigt sie, ihre unterschiedlichen

Gaben einzubringen und fördert das Zusammenleben der verschiedenen

Gruppierungen.

(4) Sie hat den Auftrag zur Seelsorge, zur Diakonie, zum missionarischen Dienst,

zur Förderung der Kirchenmusik und zur christlichen Erziehung und Bildung.

(5) Sie fördert das christlich-jüdische Gespräch und pflegt die ökumenische Gemeinschaft

der Kirchen.

(6) Sie nimmt den ihr aufgegebenen Dienst im öffentlichen Leben wahr. Sie tritt

ein für die Beachtung der Gebote Gottes, für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung

der Schöpfung und die Heiligung des Sonntags und der kirchlichen Feiertage.

 

Erster Teil

Die Kirchengemeinde

Erster Abschnitt

Die Kirchengemeinde und ihre Mitglieder

Artikel 7

(1) Die Kirchengemeinde ist verpflichtet, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nötigen

Ämter und Dienste einzurichten und dafür Mitarbeitende zu gewinnen, zu qualifizieren

und zu stärken.

(2) Sie ist verpflichtet, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Räume und

Einrichtungen bereitzustellen.

(3) Sie hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Mittel aufzubringen. Sie ist

verpflichtet, zu den gesamtkirchlichen Aufgaben und zur Abhilfe der Not in anderen

Kirchengemeinden beizutragen.

(4) Die Kirchengemeinde soll eine Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben erstellen.

An der Planung sind die Mitarbeitenden zu beteiligen. Die Konzeption

soll in regelmäßigen Abständen überprüft und fortgeschrieben werden.

(5) Die Kirchengemeinde kann die Gestaltung ihrer Dienste und ihre Verwaltung

durch Gemeindesatzungen regeln. Vor der Beschlussfassung des Presbyteriums

ist der Kreissynodalvorstand zu hören. Die Satzung bedarf der Genehmigung

durch die Kirchenleitung und ist zu veröffentlichen.

Zweiter Abschnitt

Die Leitung der Kirchengemeinde

Das Presbyterium

Artikel 15

(1) Das Presbyterium leitet die Kirchengemeinde. Es trägt die Verantwortung für

die Erfüllung des Auftrages der Kirchengemeinde gemäß Artikel 1.

(2) Es sorgt für die erforderlichen organisatorischen, personellen und sachlichen

Voraussetzungen.

(3) Das Presbyterium ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung der

Kirchengemeinde.

(4) Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Es kann die Vertretung in

bestimmten Angelegenheiten durch Satzung und im Einzelfall durch Vollmacht

übertragen.

(5) Es wirkt an der Leitung des Kirchenkreises und der Landeskirche durch Entsendung

von Abgeordneten in die Kreissynode mit.

(6) Bei Gesamtkirchengemeinden ist die Leitung zwischen den Bereichspresbyterien

und dem Gesamtpresbyterium aufzuteilen.*

Artikel 16

Das Presbyterium entscheidet über folgende Angelegenheiten:

a) Gesamtkonzeption gemeindlicher Aufgaben (Artikel 7 Absatz 4);

b) Ordnung, Zeit und Zahl der Gottesdienste;

c) Ausstattung der gottesdienstlichen Räume;

d) Kollektenzwecke;

e) Zulassung zur Konfirmation;

f) Zuerkennen und Ruhen von Mitgliedschaftsrechten;

g) Pfarrstellenbesetzung;

h) Errichtung von Stellen für Mitarbeitende gemäß Artikel 66 und Zuordnung der

Dienst- und Fachaufsicht;

i) Feststellung des Haushaltplanes und der Jahresrechnung, Verwaltung des

Vermögens;

j) Gemeindesatzungen.

Entscheidungen in diesen Angelegenheiten sind nicht übertragbar.

* Siehe das Gesamtkirchengemeindegesetz (Nr. 22).

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